
Für viele ist es aktuell eine geschäftige Zeit, denn die Gartenarbeit im Herbst steht an. Viele Gartenbesitzer sind sich ihrer Pflichten jedoch überhaupt nicht bewusst. Im schlimmsten Fall kann das ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
In Deutschland gibt es klare Vorschriften, was die Gartenarbeit betrifft. Zugegeben, es ist sehr schwer, bei all den Regeln den Überblick zu behalten. Wer sich nicht auskennt, muss im schlimmsten Fall mit hohen Kosten rechnen. Denn eine vergessene Gartenarbeit kann tatsächlich bis zu 50.000 Euro kosten.
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: Gartenarbeit bloß nicht vergessen
Jeder Garten- und Hausbesitzer hat seine Pflichten, um für Struktur und Ordnung zu sorgen. Vor allem geht es darum, die Sicherheit anderer nicht zu gefährden. Dies ist insbesondere im Bereich der eigenen Gehwege zu beachten. Wenn der Geh- oder Gartenweg, der direkt vor dem Haus entlangführt, ein offizieller Weg ist und auch von anderen Leuten genutzt wird, sollte man aktiv werden und für Sauberkeit sorgen, wenn er mit Laub bedeckt ist.
Durch das Laub und die Verschmutzungen im Herbst könnte nämlich ein Sicherheitsrisiko entstehen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall oder einer Gefährdung, trifft es den Hausbesitzer besonders hart, denn er muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Strenge Vorschriften in Deutschland für Haus- und Gartenbesitzer
Gleichzeitig muss man sich an die Beschränkungen bezüglich der Lärmbelästigung halten. Die meisten nutzen für die Laubarbeit einen Laubbläser, der Lärm verursacht. Es ist jedoch nur zu bestimmten Zeiten erlaubt, Laubbläser, Rasenmäher oder Heckenscheren zu benutzen. Deutschlandweit gilt die Mittagsruhe. Zwischen 13 und 15 Uhr sollte man sich mit solchen Gartenarbeiten also zurückhalten.
Ebenso verboten ist es, Gartenabfälle im eigenen Garten zu verbrennen. Denn ein offenes Feuer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Wer im Garten ein Feuer machen möchte, muss sich vorher eine Genehmigung vom Ordnungsamt holen.
Quellen: Eigene Recherchen der ka-insider Redakteure, Bundesnaturschutzgesetz (§39 BNatSchG), Ordnungsämter der Länder














