Blumenliebhaber aufgepasst: Der Frühling hat begonnen, doch für das Blumenpflücken drohen hohe Geldstrafen, wenn es sich um spezielle Pflanzenarten handelt. Außerdem könnte auch dieser neue Plan dazu führen, dass es bald neue Regeln und Verbote gibt.
Ein frischer Blumenstrauß bereitet den Liebsten eine Freude, könnte jedoch harte Konsequenzen für den Schenkenden nach sich ziehen. Nicht immer ist es erlaubt, Blumen zu pflücken ‒ zumindest bei einigen Arten. Es droht eine Geldstrafe.
Vorsicht: Hohe Geldstrafe für das Blumenpflücken
Um den Verlust der biologischen Vielfalt in Europa zu stoppen, hat die EU-Kommission vor wenigen Jahren die sogenannte EU-Biodiversitätsstrategie 2030 ins Leben gerufen. Ziel der Strategie ist unter anderem, das Ökosystem zu verbessern. Deutschland hat deshalb am 18. Dezember 2024 einen Plan auf nationaler Ebene beschlossen. Die Naturschutzstrategie sieht auch vor, mehr Gebiete und Pflanzen unter Schutz zu stellen.
Dies könnte bedeuten, dass bestimmte Pflanzenarten ‒ auch spezielle Blumen ‒ der Natur dann nicht mehr entnommen werden dürfen. Zwar existiert derzeit kein generelles Verbot in Deutschland, welches das Blumenpflücken untersagt. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Schneeglöckchen. Wer sie während eines Spaziergangs entdeckt und aus der Natur entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Frühlingsboten stehen hierzulande bereits seit Jahren unter Naturschutz. Sie dienen Insekten als erste, wertvolle Nahrungsquelle.
Erwischt: So hoch fällt die Geldstrafe aus
Wie viel Bußgeld fällig wird, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Hamburg bittet Schneeglöckchen-Pflücker mit bis zu 50.000 Euro Strafe zur Kasse. Außerdem sollten Blumenliebhaber generell davon absehen, die Pflanzen von privaten Grundstücken zu entfernen. Gleiches gilt für öffentliche Parks, die von der jeweiligen Gemeinde bepflanzt werden. Das Pflücken in beiden ist verboten.
Wer unterwegs ansprechende Wildblumen entdeckt und einen frischen Strauß mitnehmen möchte, kann dies für den Eigenbedarf ansonsten durchaus tun. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Handstraußregel aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Absatz 3 BNatSchG) Anwendung findet. Demnach darf man eine kleine Menge für den privaten Gebrauch aus der Natur entnehmen. Das bedeutet zugleich, dass solche Blumensträuße nicht verkauft werden dürfen, weil es sich dann um eine gewerbliche Nutzung handelt.