Kindergeld: Jetzt auch für Volljährige – “monatlicher Zuschuss”

Ein Teenager steckt Geld in sein Sparschwein.
Symbolbild © istockphoto/Motortion

In Deutschland erhalten auch Volljährige Kindergeld, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein einziger Nachweis ist genug.

In Verbindung mit dem Kindergeld gibt es ab Januar 2023 neue Regeln. Die Antragstellung soll nicht nur erleichtert werden. Eltern bekommen auch mehr Geld pro Kind. Außerdem können junge Erwachsene den staatlichen Zuschuss einfacher beantragen. So geht’s.

Kindergeld über 18 beantragen

2023 beginnt für viele Familien mit mehr Geld im Portemonnaie. So hat die Bundesregierung in einem der Förderpakete das Kindergeld pro Kind auf 250 Euro heraufgesetzt. Das soll den Eltern helfen, die Betreuung und die Ausbildung der Kinder zu finanzieren.

Auch Volljährige haben die Gelegenheit, sich diesen Zuschuss pro Monat zu sichern. Ein Finanzgericht in Hamburg hat herausgestellt, welcher Nachweis als Berechtigung für den Zuschuss ab 18 ausreicht. Aus den Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit geht hervor, dass 18-Jährige noch im Haushalt der Eltern leben sollten, um das Kindergeld zu erhalten. Eine erste Voraussetzung ist der Wohnort in Deutschland.

Wer hat Anspruch auf staatlichen Zuschuss?

Sind bestimmte Bedingungen gegeben, können 18-Jährige bis zum Lebensalter von 25 Jahren Kindergeld erhalten. Eine Voraussetzung für den Zuschuss ist das Absolvieren der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums. Weiterhin bestünde aber auch ein Anspruch auf Kindergeld, wenn eine zweite Ausbildung in dieser Zeit gemacht wird. Selbst wenn die jungen Erwachsenen einen Mini-Job machen, können sie Kindergeld erhalten. Die Obergrenze für die Tätigkeit liegt bei 20 Wochenstunden.

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Junge Erwachsene haben zwischen Schule und Studium bis zu vier Monate Anspruch auf Kindergeld. Das wird als Übergangszeit angesehen. Ebenso erhalten sie den Zuschuss vom Staat, wenn sie den “Freiwilligen-Dienst” oder ein Praktikum ableisten. Entsprechende Nachweise sind beim Arbeitsamt vorzulegen.

Dieser Nachweis ist ausreichend 

Hat das eigene Kind weder Ausbildung noch Arbeit, gehört es zur Pflicht der Antragsteller nachzuweisen, dass man sich um selbiges bemühe. Eine erste Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist die Meldung beim Jobcenter als “ausbildungssuchend”. Ein akzeptierter Nachweis ist zum Beispiel eine abgesendete Bewerbung.

Laut einem Gerichtsurteil am Finanzgericht von Hamburg sollten vollständige Bewerbungsunterlagen ebenso als Nachweis genügen. Dazu gehört neben dem regulären Anschreiben auch der Lebenslauf. Nach einem Hamburger Urteil erfordere es einige Zeit und Mühe, um die Unterlagen vollständig zusammenzustellen.