
In der kalten Jahreszeit häufen sich die Erkrankungen, sodass viele Menschen krank zu Hause sind. Doch Arbeitnehmern in Deutschland droht nun großer Ärger. Es ist Vorsicht geboten.
Sind Viren und Bakterien auf dem Vormarsch, hüten viele Menschen das Bett und sind krank zu Hause anstatt auf der Arbeit. Arbeitnehmern in Deutschland droht nun allerdings großer Ärger. Die Konsequenzen sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen.
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
In der kalten Jahreszeit steigt oftmals die Anfälligkeit für Krankheiten wie Erkältungen, Grippe oder Bronchitis, da kalte Luft und trockene Heizungsluft die Schleimhäute austrocknen und sich Viren leichter verbreiten. Darüber hinaus kommt es bei Eis und Glätte häufig zu Stürzen und daraus resultierenden Knochenbrüchen. Derartige Krankheiten schränken die Arbeitsfähigkeit vorübergehend oder sogar dauerhaft ein. Häufig führt dies dazu, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU, von einem Arzt ausgestellt werden muss. Doch den Arbeitnehmern, die krank zu Hause sind, droht nun möglicherweise großer Ärger.
Möglicher Wegfall der Lohnfortzahlungspflicht
Eine AU oder Krankschreibung bestätigt dem Arbeitgeber sowie auch der Krankenkasse, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht arbeitsfähig ist. In Deutschland hat der Arzt eine AU auszustellen, sobald eine Behandlung notwendig ist und eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hängt vom Verlauf der Erkrankung und der Einschätzung des Arztes ab und kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in Form einer telefonischen, schriftlichen oder digitalen Krankmeldung zeitnah über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Die AU als ärztliche Bescheinigung ist dem Arbeitgeber entweder in Papierform oder elektronisch zu überbringen.
Das ist insbesondere wichtig, weil grundsätzlich für Arbeitnehmer im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlungspflicht von bis zu sechs Wochen besteht. Dieser Anspruch entfällt jedoch, falls der Arbeitnehmer seine Pflichten grob verletzt oder den Krankheitsfall selbst verursacht hat. Der Zeitpunkt, die Art der Meldung und das Verhalten während der Erkrankung sind dabei entscheidend. So hat der Arbeitnehmer seine Erkrankung noch vor Arbeitsbeginn bei der Personalabteilung oder seinen Vorgesetzten zu melden. Ab dem dritten Krankheitstag ist die Vorlage einer Krankschreibung notwendig, wobei manche Arbeitgeber die Einreichung der AU auch bereits früher verlangen. Unter strikter Beachtung dieser Vorgaben droht Arbeitnehmern in Deutschland kein großer Ärger wie Abmahnungen oder sogar Kündigungen.
(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsrecht)














