
In der Bundesrepublik ist Energie im Vergleich zu anderen Ländern schon immer sehr teuer gewesen. Doch aus dem Umstand, dass jahrelang wohl Millionen Haushalte zu viel gezahlt haben, ergibt sich etwas Positives: Stromanbieter müssen Geld zurückerstatten.
Ein neues EuGH-Urteil bringt Bewegung in ältere Energierechnungen. Für manche Kunden könnten daraus Rückzahlungen möglich werden! Denn es kommt auf, dass Haushalte an Stromanbieter jahrelang wohl zu viel Geld gezahlt haben.
Verbraucher können rechtswidrig erhöhte Energiepreise zurückfordern
Steigende Kosten für Strom, Gas oder Fernwärme fallen oft erst auf der Jahresabrechnung richtig ins Gewicht. Nun sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 für neue Bewegung bei umstrittenen Preiserhöhungen. Betroffen sind Verträge mit Preisänderungsklauseln, die sich später als unwirksam erweisen können. Allerdings gilt nicht automatisch jede frühere Erhöhung als rechtswidrig. Entscheidend bleiben die konkrete Klausel und die damalige Vertragsgestaltung.
Wer seine Ansprüche prüfen möchte, sollte alte Verträge, Preis-Änderungsschreiben und Jahresabrechnungen zusammensuchen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt außerdem, genau darauf zu achten, ob eine Erhöhung verständlich begründet und rechtzeitig angekündigt wurde. Besonders nützlich ist ein weiterer Hinweis: Fehlt bei einer Strom- oder Gaspreiserhöhung die erforderliche Mitteilung, stellt die Verbraucherzentrale einen Musterbrief bereit. Damit können Kunden ihren Widerspruch schriftlich geltend machen. Auch ein längst beendeter Energievertrag kann für die Prüfung relevant bleiben. Entscheidend ist nicht, ob der Kunde heute noch beim selben Anbieter ist, sondern welche Zahlungen auf eine möglicherweise unwirksame Preisanpassung zurückgehen.
Energiepreise zurückfordern: Jetzt verschiebt sich die Rechtslage
Der EuGH hat die bisherige deutsche Praxis zur Drei-Jahres-Lösung beanstandet. Danach konnten Kunden bestimmte unzulässige Preissteigerungen verlieren, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen hatten. Diese Einschränkung verstößt nach dem Urteil gegen EU-Verbraucherrecht. Dadurch können sich für manche Kunden neue Möglichkeiten ergeben. Nach Einschätzung der Stiftung Warentest kommen bei individuellen Ansprüchen aktuell grundsätzlich Zahlungen ab 1. Januar 2023 in Betracht. Dafür muss die jeweilige Preiserhöhung allerdings tatsächlich rechtswidrig gewesen sein.
Das Urteil betrifft außerdem nicht nur einzelne Haushalte. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften können sich bei Fernwärme besonders hohe Rückforderungen ergeben. Die Stiftung Warentest nennt hier teils fünf- oder sechsstellige Summen. Noch sind nicht sämtliche Folgen abschließend geklärt. Deutsche Gerichte müssen die Vorgaben aus Luxemburg nun auf konkrete Fälle anwenden. Verbraucher sollten daher ihre Unterlagen sichern und mögliche Ansprüche fachkundig prüfen lassen.
(Quellen: Verbraucherzentrale, BGH)














