Neue Verbote für Garten-Pflanzen in Deutschland – “Sichtschutz”

Eine immergrüne Thuja-Hecke in einem Park mit schöner Landschaftsgestaltung zwischen den Bäumen und einem gemähten Rasen an einem schönen Sommertag.
Symbolbild © istockphoto/ Bespalyi

Der Gesetzgeber hat in Deutschland genau festgelegt, wie man seinen Garten bepflanzen darf, doch schon bald könnte es neue Verbote für Garten-Pflanzen geben. Dies betrifft insbesondere einen besonderen Sichtschutz.

In Deutschland sind nahezu alle Lebensbereiche durch Gesetze geregelt. Doch diese lassen auch immer einen gewissen Spielraum. Schon bald könnte es jedoch neue Verbote für Garten-Pflanzen geben. Derzeit gibt es nämlich einen ganz besonderen Fall.

Genaue Regeln: Gesetzgeber greift in die Gartengestaltung ein

Auch wenn Hobbygärtner und Gartenbesitzer sich sehr über ihr eigenes kleines Reich freuen, heißt dies noch lange nicht, dass sie hier tun und lassen können, was sie wollen. Der Gesetzgeber schreibt genau vor, was man im eigenen Garten darf und was verboten ist. Oberstes Gebot ist dabei immer, dass es die Nachbarn nicht in ihren Grundrechten einschränken darf. Wer also freie Sicht auf seinen Garten gewährt, darf beispielsweise nicht nackt in der Sonne baden. Außerdem muss man beim Bepflanzen des Gartens darauf achten, dass durch den Wuchs nicht der Nachbargarten beeinträchtigt wird. Doch neben diesen Selbstverständlichkeiten geht es nun um einen Fall, der etwas anders gelagert ist. Darum streiten sich die Parteien vor Gericht.

Streitfall vor Gericht: Neue Verbote für Garten-Pflanzen könnten die Folge sein

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Derzeit streiten sich zwei Nachbarn über die Höhe einer Gartenhecke. Eine Hausbesitzerin hatte eine Bambushecke als Sichtschutz gewählt. Sie fand diese Art des Sichtschutzes besonders ökologisch und erfreute sich an ihrem Anblick. Sie wollte nicht die üblichen Zäune und Betonpfähle wählen. Das Problem: Bambus wächst sehr hoch und benötigt auch weniger Zeit als andere Heckenarten, um in die Höhe zu schießen. Dem Nachbarn war die Hecke aus Bambus zu hoch und er forderte von seiner Nachbarin, dass diese den Bambus auf drei Meter zurückschneide.

Doch die Nachbarin weigert sich und sieht überhaupt keinen Grund, dieser Forderung nachzukommen. Da es sich um eine Hecke handele und sie lediglich einen Abstand von 75 Zentimetern zum Grundstück des Nachbarn einhalten müsse, erfülle sie ihrer Ansicht nach alle gesetzlichen Vorgaben. Und genau hier sind sich auch die Gerichte noch nicht einig: Denn für Hecken gibt es tatsächlich keine vorgeschriebene Höchsthöhe. Nun liegt die Entscheidung beim Oberlandesgericht, das die gesetzliche Lücke irgendwie füllen muss. Der Nachbar bleibt bei seiner Forderung, denn auf ihn habe die Bambushecke aufgrund ihrer Höhe eine erdrückende Wirkung.