
Nach der Klage einer Verbraucherzentrale bekommen Sparkassen-Kunden jetzt möglicherweise ihr Geld zurück. Dazu bedarf es zwar bestimmter Bedingungen. Das Urteil des zuständigen Gerichts fällt jedoch eindeutig aus.
Sparkassen-Kunden, die einen bestimmten Vertrag abgeschlossen haben, können sich jetzt freuen. Denn nach einem Urteil des zuständigen Gerichts muss die Sparkasse Geld an die Kunden zurückzahlen.
Wieder einmal vor Gericht: Verbraucherschützer sehen Rechte in Gefahr
Es ist nicht das erste Mal, dass eine Sparkasse als Beklagte vor Gericht landet. Immer wieder kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen den Kunden und den Banken. Im letzten Fall beispielsweise ging es darum, dass die Sparkasse – wie andere Banken auch – die Gebühren geändert und die Kunden nicht ausreichend darauf hingewiesen hatte. Auch bei bestimmten Verträgen klagten Verbraucher gegen die Sparkasse, da auch hier gegen den Verbraucherschutz verstoßen wurde. In diesen Fällen bekamen die Kunden bereits Recht und viele bekamen von der Sparkasse ihr Geld zurück. Nun zog die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Hamburger Sparkasse vor Gericht, denn diese bot Verträge an, die zugunsten des Geldinstituts ausfielen und zu Lasten der Verbraucher.
Sparkassen-Kunden bekommen Geld zurück: Das muss man jetzt tun
Konkret geht es um die Fälle, in denen die Verbraucher mit der Hamburger Sparkasse einen „Festzins Sparen 60 Monate“-Vertrag abschlossen. Dabei ging es um einen Sparvertrag, bei dem der Kunde einen festen Zinssatz auf das eingezahlte Kapital bekam. Mit diesem gab es gleich zwei Probleme: Zum einen verlängerte sich der Vertrag nach den fünf Jahren automatisch um weitere fünf Jahre, wenn die Kunden nicht rechtzeitig kündigten. Zum anderen senkte die Hamburger Sparkasse den Zinssatz von 0,25 auf 0,01 Prozent. Auch dagegen konnten die Verbraucher nichts tun.
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied nun über den Fall und urteilte: Kunden müssten zwar mit einer stillschweigenden Verlängerung rechnen, wenn sie nicht rechtzeitig von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, aber nicht für 60 Monate. Auch den zuvor vereinbarten Zinssatz darf die Haspa nicht ändern, sondern muss den Vertrag zumindest zu den gleichen Bedingungen weiterführen. Allerdings gilt laut Gericht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet: Vor 2023 geschlossene Verträge können nicht entschädigt werden. Trotzdem rät die Verbraucherzentrale Hamburg auch diesen Kunden zu einem Forderungsschreiben an die Haspa. Man solle hartnäckig bleiben. Da solche Verträge bereits seit Jahren nicht mehr im Neukundengeschäft angeboten werden, betrifft dieses Urteil nur relativ wenige Kunden.
(Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, eigene Recherche der KA-Insider-Redakteure)














