Dass sich Mieter und Vermieter regelmäßig streiten, kommt bei dem ein oder anderen Bürger sicherlich vor. Doch ein pikantes Verbot in deutschen Gärten kann sogar dazu führen, dass einem der Rauswurf droht.
Ein pikantes Verbot, das in deutschen Gärten gilt, sollte man unbedingt beachten. Tut man dies nämlich nicht, droht einem sogar der Rauswurf. Doch allein des Anstands wegen sollte man dies auch nicht tun. Wohl die wenigsten dürften sich dazu hinreißen lassen.
Jetzt geht’s vor Gericht!
Regelmäßig landen Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vor Gericht. Zahlreiche Richter auf verschiedenen Gerichtsebenen müssen sich mit solchen Fällen auseinandersetzen. Darunter befindet sich auch der an ein oder andere Fall, an den man als Beteiligter wohl für immer zurückdenken wird. Denn die Menschen verklagen sich für die merkwürdigsten Dinge. So absurd mancher Fall erscheint, müssen sich die Gerichte dennoch damit befassen und ein Urteil sprechen. So geschah es auch bei einem Fall, der mit einem pikanten Verbot begann und vor Gericht endete. Das Urteil fiel eindeutig aus.
Mann fühlt sich ungerecht behandelt
So mancher Mensch in Deutschland kommt auf die kuriosesten Ideen. In diesem Fall verrichtete ein Mann in einem gemeinschaftlich genutzten Garten sein kleines Geschäft regelmäßig. Dies geschah ständig und in einem Garten, den alle Mieter nutzten, sodass sich die anderen Mietparteien bei dem Vermieter beschwerten. Dieser schickte an den Übeltäter frist- und formgerecht eine Abmahnung – so wie es das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Damit nahm der Fall jedoch erst Fahrt auf.
Denn der unangenehme Mieter zog vor Gericht und wollte das Mietverhältnis vor der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten fristlos kündigen. Als Grund gab er an, der Vermieter habe ihn wahrheitswidrig und ehrverletzend beschuldigt. Dieser Argumentation konnte der Richter jedoch nicht folgen. Zunächst hätte es von Seiten des Mieters ebenfalls einer Abmahnung bedurft. Außerdem sei das Schreiben nur an den betroffenen Mieter gegangen und nicht an sämtliche Parteien des Hauses. Somit musste der Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist noch abwarten.