Aufgepasst – da sonst eine Strafe droht. Der Griff in einen fremden Einkaufswagen gilt als Diebstahl. Hierauf müssen Verbraucher achten, um sich nicht strafbar zu machen.
Gerade in der heutigen Zeit, in der alles teurer wird, sind spezielle Angebote in Supermärkten und Co. so begehrt wie nie. Doch der Griff in den fremden Einkaufswagen eines anderen Kunden, weil er das letzte Schnäppchen ergattert hat, ist strafbar. Hier gibt es die Hintergründe dazu.
Rechtslage im Supermarkt
Sicherlich hat es jeder schon einmal erlebt: Man ist extra wegen des limitierten Sonderangebotes in den nächstgelegenen Supermarkt gefahren und kommt zu spät. Schnell breiten sich Frust und Enttäuschung aus. Doch wer jetzt meint, das letzte Produkt aus einem fremden Einkaufswagen nehmen zu können, sollte Folgendes beachten. Zwar handelt es sich dabei um keinen Diebstahl, rechtswidrig ist das Ganze dennoch. Das besagt § 858 im BGB, der in Deutschland den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht beschreibt. Obwohl es sich um keinen Diebstahl im eigentlichen Sinne handelt, weil der Supermarkt nach wie vor Eigentümer der unbezahlten Ware ist, können hier rechtliche Konsequenzen drohen. Der Kunde mit der Ware im Einkaufswagen ist zu diesem Zeitpunkt bereits Besitzer, dessen Chancen auf den Kauf durch die verbotene Handlung eines Dritten vorsätzlich geschädigt werden.
Folgen für Griff in fremde Einkaufswägen
Wird derjenige beim Entfernen der Ware aus dem fremden Einkaufswagen erwischt, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Schadensersatz. Einfach gesagt, gilt hier das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Der geschädigte Kunde kann daher auch rechtlich auf den entwendeten Artikel bestehen, sofern der vermeintliche Dieb hierbei erwischt wurde. In einem solchen Fall lohnt es sich, wenn sich beide Parteien im Geschäft friedlich einigen. Noch besser ist es natürlich, wenn man die verbotene Handlung erst gar nicht ausübt. Umgekehrt wäre man hierüber schließlich ebenso verärgert, was man stets bedenken sollte, bevor man sich dazu verleiten lässt.