Es wird teuer: Karlsruhe ändert Grundsätze fürs Abschleppen

Ein Auto wird auf Parkplatz abgeschleppt.
Symbolbild © istockphoto/UllrichG

Seit der Erhöhung verschiedener Bußgeldsätze für Falschparken im November vergangenen Jahres müssen Verkehrssünder für bestimmte Vergehen deutlich tiefer als zuvor in die Tasche greifen.

Richtig teuer wird es vor allem, wenn das Fahrzeug so parkt, dass nach der Rechtsprechung ein Abschleppgrund vorliegt. Das Verbringen eines Fahrzeuges kann je nach Wochentag und Uhrzeit schnell über 200 Euro kosten. Hinzu kommen ein Verwarnungsgeld sowie eine gesetzlich vorgegebene Aufwandsgebühr.

Ordnungs- und Bürgeramt setzt auf Transparenz

Das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) der Stadt Karlsruhe geht sehr transparent damit um, wenn es um die Gründe für die Vollstreckungsmaßnahme Abschleppen geht. „Wir wollen klar aufzeigen, wann Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit welchen Folgen rechnen müssen, wenn sie sich nicht regelkonform verhalten“, betont Ordnungsbürgermeister Dr. Albert Käuflein.

Die Frist wird deutlich kürzer

Nachdem schon im März sowie Oktober 2021 die Abschleppgrundsätze angepasst wurden, folgt nun ab Juli eine weitere Änderung. Dies betrifft das Falschparken in Bewohnerzonen sowie auf Carsharing-Parkplätzen. Ab Juli droht beim Falschparken in einem Anwohnerbereich bereits nach einer Stunde eine Abschleppmaßnahme. Zuvor wurden unberechtigte Dauerparker erst am darauffolgenden Tag abgeschleppt. Auch auf Carsharing-Parkplätzen kann ab Juli bereits nach einer Stunde und nicht wie bislang erst nach drei Stunden eine Abschleppmaßnahme eingeleitet werden.

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Regelungen konsequent durchsetzen

„Durch die Erhöhung der Gebühren für einen Anwohnerparkausweis ist der Parkdruck in den Bewohnerzonen nochmals gestiegen. Viele Anwohner sind zurecht verärgert darüber, dass Auswärtige oder auch Anwohnende, die sich die Gebühren sparen wollen, nur mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro rechnen müssen. Leider gibt dies der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog so vor. Um die Regelungen in einer Bewohnerzone konsequent durchsetzen zu können, bedarf es daher anderer Maßnahmen“, begründet Käuflein die neue Regelung.