Achtung Eltern! In diesen Lebensmitteln versteckt sich Alkohol

Alkohol muss laut des Online Magazins Wunderweib Alkohol bei Lebensmitteln nicht gekennzeichnet werden, dient er lediglich als Hilfsmittel oder Trägerstoff wie beispielsweise als Lösungsmittel für Aromen.

Rechtlich gesehen sei Alkohol in dem Fall keine Zutat, weshalb er in der Beschreibung auf der Verpackung nicht mitangegeben werden müsse.

Für Kinder und Menschen, die keinen Alkohol zu sich nehmen wollen oder sollen, kann dies allerdings zum Problem werden.

Übrigens: Oft wird Alkohol auf Packungsbeschreibungen auch als Äthanol oder Ethylalkohol angegeben.

In diesen Produkten befindet sich nicht angegebener Alkohol:

  • „Du darfst“- Fertiggerichte: 0,2 bis 0,5 Gramm Alkohol pro Gericht
  • Malztrunk (Kinderbier): 0,5 % Alkohol enthalten
  • Kinder Pingui Schoko: 0,22 % Alkohol
  • Kinder-Bueno: 0,9 Gramm Alkohol
  • Kinder Maxi-King: 0,18 % Alkohol
  • Ferrero Milchschnitte: 0,22 % Rezeptur inzwischen geändert!
  • Fruchtsäfte: dürfen bis zu 0,38 % Alk enthalten (z.B. im Apflesaft: 0,2 Prozent) in Traubensaft ist bis zu 1 % erlaubt
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