Entscheidung gefallen: Neue Steuer auf Kuchenverkauf in Schulen

Schülerinnen und Schüler verkaufen Kuchen in einer Schule.
Symbolbild © imago/Funke Foto Services

Müssen Schulen, die einen Kuchenverkauf organisieren, bald eine neue Steuer dafür zahlen? Diese skurrile Vorstellung sorgt gerade an einer Schule in Nordrhein-Westfalen für viel Aufregung. Was sagt der Gesetzgeber dazu?

Die steuerrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) werfen in Nordrhein-Westfalen Fragen auf, insbesondere in Bezug auf den Kuchenverkauf bei Schulfesten. Es stellt sich die Frage, ob hier zukünftig eine Steuer auf den Kuchenverkauf an Schulen anfallen werde.

Verwirrung um „Kuchen-Regel“

Die Einführung eines neuen Paragraphen im Umsatzsteuergesetz durch den Bundesgesetzgeber im Jahr 2025 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand Umsatzsteuern entrichtet. Dies soll einen faireren Wettbewerb mit der Privatwirtschaft gewährleisten. Ursprünglich sollte diese Regelung ab dem 1. Januar 2021 in Nordrhein-Westfalen gelten, aber nun legte man eine fünfjährige Übergangsfrist fest. Aufgrund von Bedenken und dem Bedarf an zusätzlicher Zeit verlängerte man diese Frist im Jahr 2020 aber um weitere zwei Jahre.

Die neuen Steuervorschriften haben im Land für Unsicherheiten gesorgt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Kuchenverkauf an Schulen in Nordrhein-Westfalen bald besteuert werden muss. Hinzu kommt, dass die meisten Schulen in NRW in kommunaler Hand sind. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass diese Regelungen auch auf Schulfeste und andere Veranstaltungen Auswirkungen haben könnten. NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) betont jedoch die Bedeutung von unbürokratischen und praktikablen Lösungen für Schulen und Kitas.

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Keine Steuerpflicht auf Kuchen an Schulen

Es soll nun aber die Klarheit herrschen, dass Kuchenverkäufe an Schulen nicht grundsätzlich steuerpflichtig sind. Die maßgebliche Unterscheidung liegt darin, ob die Erlöse den Schulträgerkommunen oder den Schülergruppen bzw. Elterninitiativen zugeordnet werden. Dies wollte man laut Angaben des Landes NRW öffentlich bekannt machen, um mögliche Irrtümer zu vermeiden. Es wird betont, dass die Schule und somit die Kommune nicht von den Einnahmen des Kuchenverkaufs profitieren darf.

Des Weiteren bleiben auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülern, wie beispielsweise Schulchören, umsatzsteuerfrei. Man stellt zudem klar, dass keine Steuern für Kuchenverkäufe an Schulen zu zahlen sind. Die einzige Ausnahme bilden ständig stattfindende Veranstaltungen von Schülergruppen oder Elterninitiativen. Solange deren Einnahmen unter 22.000 Euro im Vorjahr liegen und voraussichtlich im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen, wird auch keine Umsatzsteuer erhoben. Liegen die Beträge allerdings darüber, könnte die Steuer Anwendung finden. Es lässt sich also sagen, dass man Kuchenverkäufe weiterhin problemlos an Schulfesten organisieren kann.