Es soll nun aber die Klarheit herrschen, dass Kuchenverkäufe an Schulen nicht grundsätzlich steuerpflichtig sind. Die maßgebliche Unterscheidung liegt darin, ob die Erlöse den Schulträgerkommunen oder den Schülergruppen bzw. Elterninitiativen zugeordnet werden. Dies wollte man laut Angaben des Landes NRW öffentlich bekannt machen, um mögliche Irrtümer zu vermeiden. Es wird betont, dass die Schule und somit die Kommune nicht von den Einnahmen des Kuchenverkaufs profitieren darf.
Des Weiteren bleiben auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülern, wie beispielsweise Schulchören, umsatzsteuerfrei. Man stellt zudem klar, dass keine Steuern für Kuchenverkäufe an Schulen zu zahlen sind. Die einzige Ausnahme bilden ständig stattfindende Veranstaltungen von Schülergruppen oder Elterninitiativen. Solange deren Einnahmen unter 22.000 Euro im Vorjahr liegen und voraussichtlich im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen, wird auch keine Umsatzsteuer erhoben. Liegen die Beträge allerdings darüber, könnte die Steuer Anwendung finden. Es lässt sich also sagen, dass man Kuchenverkäufe weiterhin problemlos an Schulfesten organisieren kann.