Einfach Holz im Wald sammeln: Strafen bis zu 100.000 Euro drohen

Ein Mensch sammelt Holz im Wald und trägt es.
Symbolbild © istockphoto/Deagreez

Bei den winterlichen Temperaturen ist es angenehm, vor dem Kamin zu entspannen. Das Holz dafür sollte man jedoch nicht im Wald sammeln. 

Bei den eisigen Temperaturen derzeit, kann in vielen Haushalten auf Heizen nicht verzichtet werden. Doch die Energiepreise schießen ebenfalls in die Höhe. So sehen viele, Brennholz als günstige Alternative. Doch dieses sollte man nicht im Wald sammeln. Es drohen Strafen bis zu 100.000 Euro.

Holz zum Heizen

Immer mehr Menschen in Deutschland suchen nach günstigen Heizalternativen. Infolge der Pandemie und des Ukraine-Kriegs explodieren die Energiepreise, sodass viele Leute vor einer großen Herausforderung stehen. Brennholz, Pellets und Bauholz sind seit Beginn des Jahres 2022 ebenfalls teurer geworden.

Die legale Holzbeschaffung rentiert sich also nicht unbedingt. So stellt sich die Frage, ob man denn das Holz nicht einfach im Wald sammeln könnte. Die Frage ist ganz klar mit Nein zu beantworten. Kostenloses Holz im Wald beschaffen ist nicht erlaubt. Wer dieses Gesetz missachtet, muss mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro rechnen. So wäre das die deutlich teurere Alternative.

Legales Holz im Wald

Holz für den Kamin zu sammeln, kann also extrem teuer werden. Die detaillierten Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Nicht in jedem Wald darf alles gesammelt werden. Denn die Wälder haben verschiedene Besitzer. Sogar Privatpersonen können einen Wald besitzen. Es gibt jedoch eine Art Holz, die in einigen Bundesländern legal im Wald gesammelt werden kann.

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Leseholz ist das Holz, dass ohne menschliches Zutun auf den Boden gefallen ist. Dieses darf aufgehoben werden. Allerdings ist diese Holzart für den heimischen Kamin nicht immer brauchbar. Oft ist es bereits tot und angefault. Doch nur in den folgenden Bundesländern darf das Leseholz ohne Genehmigung gesammelt werden: Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen. Allerdings muss der Wald dabei dem Staat gehören.

Regelung in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt laut der Website des Landesrechts folgende genaue Regelung:

„Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.“