Regeln beachten: Ärger droht für Angestellte an Karneval

Menschen verkleidet an Fasching.
Symbolbild

Eigentlich ist es eine Zeit des Lachens und der Freude, doch jetzt droht Ärger für Angestellte an Karneval. Zumindest, wenn sie diese Regeln nicht beachten.

Es ist die sogenannte fünfte Jahreszeit, der jedes Jahr Millionen von Menschen entgegenfiebern. Je nach Region auch Fasching oder Fastnacht genannt, ist es wieder an der Zeit närrisch zu werden und in bunten Kostümen durch die Straßen zu ziehen. Auch in vielen Unternehmen wird die Karnevalszeit mitunter gefeiert. Hier gibt es jedoch klare Regeln, ansonsten droht Ärger für Angestellte an Karneval.

Keine Lust auf Karneval

Sollte das Unternehmen, in dem man arbeitet, ein großer Fan der Karnevals- und Faschingszeit sein, dürfte das wohl nicht bei jedem Begeisterungsstürme auslösen. Ganz besonders im Norden von Deutschland gibt es durchaus Menschen, die nicht mit dem Karneval nicht viel anfangen können. Und genau hier wird die lustige Feierei schnell zum Problem und es droht Ärger für Angestellte zur Faschingszeit. Denn wenn ein Unternehmen eine Karnevalsfeier während der regulären Arbeitszeit plant, ist es einem Angestellten nicht einfach erlaubt nach Hause zu gehen. Als eine betrieblich veranlasste und organisierte Feier gibt es hier nur zwei Möglichkeiten: Mitfeiern oder weiter arbeiten.

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Jeckes Treiben am Arbeitsplatz

Ob ein Unternehmen zum Karneval allerdings auch eine bestimmte Verkleidung vorschreiben darf, ist individuell zu betrachten. Sollte die Verkleidung z. B. Teil einer geplanten Marketingkampagne sein, kann dieses Kostüm für den Arbeitnehmer unter Umständen verpflichtend sein.

Ähnlich verhält es sich auch andersherum. Sollte ein Arbeitnehmer in einem Beruf arbeiten, der eine verbindliche Kleiderordnung hat, wie z.B. eine Krankenschwester oder die spezielle Schutzkleidung eines Chemielaboranten, so darf diese während der Faschingszeit nicht einfach gegen ein Kostüm getauscht werden. Auch hier droht dann Ärger für Angestellte an Karneval.

Generell gilt jedoch, dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich erlaubt zu tragen, was er möchte. Und das darf zu Karnevalszeiten auch gerne mal ein buntes Kostüm sein. Ganz besonders dann, wenn es direkt vom Büro ab zum nächsten Karnevalsumzug geht.