Balkon einfach verschönern wollen – Jetzt droht sogar der Rauswurf

Ein Balkon mit vielen Pflanzen, bunten Lampen und einem Hängesessel.
Symbolbild © istockphoto/jacek_kadaj

Die Gestaltungsfreiheit von Garten und Balkon, um diese zu verschönern, hat in Deutschland Grenzen, die für Mieter sogar zum Rauswurf führen können. Dabei gibt es klare Leitfäden, an die sich alle DIY-Begeisterte halten können, um ohne Konsequenzen den Balkon nach eigenem Geschmack zu gestalten.

Der Balkon ist für viele Menschen die Wohlfühloase überhaupt. Allerdings können Mieter bei DIY-Projekten schlimme Fehler begehen. Dann kann es dazu führen, dass die Idee, den Balkon zu verschönern, zu einem Rauswurf führt.

Balkonumgestaltung in Mietwohnungen

In Deutschland, einem Land, in dem laut dem „Statistischen Bundesamt“ über die Hälfte der Bevölkerung zur Miete lebt, ist es keine Überraschung, dass viele Menschen bestrebt sind, ihre Mietwohnungen so gemütlich wie möglich zu gestalten. Besonders im Fokus steht dabei oft, den eigenen Balkon zu verschönern. Doch so manchem droht dann der Rauswurf.

Damit der Balkon in den warmen Monaten des Jahres zu einer erweiterten Wohnfläche werden kann, gibt es einige tolle Ideen und Gestaltungsmöglichkeiten. Doch wie weit dürfen Mieter gehen, um ihren Balkon in ein kleines Paradies zu verwandeln, und was muss beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden?

Beim Auszug aus einer Mietwohnung gilt üblicherweise die Regel, dass die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben werden muss, in dem sie übernommen wurde. Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Wänden können je nach Vertrag eine Ausnahme sein. Das bedeutet auch, dass der Balkon ordentlich hinterlassen werden muss. Dies umfasst neben dem Entfernen von Möbeln auch das Rückgängigmachen von Veränderungen.

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Bodenbeläge und Bepflanzung auf dem Balkon

Viele Mieter entscheiden sich dazu, ihren Balkon mit alternativen Bodenbelägen wie Holz, Kunstrasen oder Teppichen zu verschönern. Solange diese Beläge nur lose verlegt sind, ist das in der Regel unproblematisch, da sie beim Auszug zu entfernen sind. Ähnlich verhält es sich mit Blumenkästen am Geländer und größeren Pflanzen in Blumenkübeln, die ebenfalls mitgenommen werden müssen.

Um sich vor der Sonne und neugierigen Blicken zu schützen, greifen viele Mieter zu Sonnenschirmen. Ebenso sind verschiedene Arten von Sichtschutzelementen wie Bastmatten oder Milchglaswänden beliebt. Auch diese gilt es beim Auszug wieder zu entfernen, um den Balkon im ursprünglichen Zustand zu übergeben.

Markisen: Absprache mit dem Vermieter ist entscheidend

Bei der Montage von Markisen ist eine vorherige Absprache mit dem Vermieter unerlässlich. Im Falle eines Auszugs können Mieter und Vermieter gemeinsam entscheiden, ob der Vermieter die Markise übernimmt oder nicht. Falls nicht, ist es die Aufgabe des Mieters, die Markise zu entfernen und gegebenenfalls an den Sanierungskosten zu beteiligen.

Obwohl viele Mieter die Mietwohnungen im ursprünglichen Zustand hinterlassen sollen, kann eine offene Kommunikation mit dem Vermieter manchmal Ausnahmen ermöglichen. Insbesondere, wenn bereits ein Nachmieter gefunden ist, kann dieser ein Interesse an bestimmten Ideen der Balkonverschönerung zeigen. Er kann bereit sein, diese zu übernehmen, sodass dem aktuellen Mieter nicht direkt der Rauswurf droht.