Keine Maskenpflicht in Baden-Württemberg – Unter einer Bedingung!

Symbolbild © ISTOCKPHOTO - Foto: shironosov

Karlsruhe-Insider (dpa/lsw) – Kinder bis zum sechsten Geburtstag werden von der Maskenpflicht in Baden-Württemberg ausgenommen.

So lautet die Neufassung der Corona-Verordnung, die am Donnerstag beschlossen wurde und am Montag in Kraft treten soll. Während des Unterrichts an den Schulen im Land soll keine Maskenpflicht gelten, allerdings für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausgenommen bleibt, für wen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen – etwa wegen Asthma – unzumutbar ist.

Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen und ihre Begleitpersonen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache angewiesen sind, dürfen unverhüllt bleiben. Die Maskenpflicht gilt auch nicht für Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Die Maskenpflicht soll ab dem kommenden Montag in Läden und Einkaufszentren sowie im Nahverkehr wie in U-Bahnen, Bussen, an Bahn- und Bussteigen gelten. Auf Wochenmärkten muss man laut Landesregierung keine Masken tragen. Es sei aber grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne. Nach einer einwöchigen Übergangsphase sollen ab 4. Mai Bußgelder bei Verstößen verhängt werden.

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Jeder ist demnach selbst verantwortlich, eine Maske oder eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung zu beschaffen oder selbst herzustellen. Falls Mund und Nase vollständig und sicher abgedeckt sind, seien auch Schals und Tücher denkbar – nicht aber Strick- und
Häkelschals oder Motorradhelme. Sofern Augenpartie und der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben, bestünden keine Einschränkungen im Straßenverkehr.