4.000 Euro Zuschuss möglich: Aktion macht fast jeder im Winter

Kalte Schneelandschaft im Winter
Symbolbild

Viele wissen gar nicht, dass bis zu 4.000 Euro Zuschuss für eine Aktion möglich sind, die fast jeder im Winter macht. Wie man diesen bekommt, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Jeder macht des im Winter, weil es absolut notwendig ist. Wer es nicht tut, dem drohen sogar Bußgelder. Dabei wissen viele gar nicht, dass man dafür bis zu 4.000 Euro Zuschuss erhalten kann. So bekommt man ihn.

Im Winter absolut notwendig

Viele Menschen freuen sich im Winter über richtig viel Schnee und träumen von einer weißen Weihnacht. Rodeln und Schneemannbauen sind bei der ganzen Familie beliebt. Doch mit den vielen Schneemassen wächst auch die Gefahr für die Passanten. Denn diese können sehr schnell ausrutschen. Für den Weg ist der Eigentümer und Vermieter zuständig. Dabei kann der Vermieter die Pflicht des Winterdienstes auf seinen Mieter übertragen. Wird dieser Aufgabe nicht nachgekommen, kann das hohe Bußgelder von mehreren Tausend Euro nach sich ziehen. Diese sind im Bußgeldkatalog aufgeführt.

So kommt man an den Zuschuss

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Dabei geht es viel einfacher. Denn wer die Schneeräumung und das Streuen von einer Firma erledigen lässt, kann dies steuerlich geltend machen. 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro erkennt das Finanzamt an. Das sind bis zu 4.000 Euro Zuschuss, die jährlich möglich sind.

Wichtig ist, dass man die Zahlungen über die gewerbliche Firma nachweisen kann. Dazu bewahrt man am besten die Rechnung und den zugehörigen Kontoauszug auf. Deshalb sollte man den Betrag nicht bar bezahlen, sondern per Lastschrift-Einzug oder Überweisung.

So gibt man den Winterdienst in der Steuererklärung an

Viele Menschen werden sich nun fragen, wie man den Winterdienst in der Steuererklärung angibt. Dieser wird in der Zeile 72 des Mantelbogens in der Steuererklärung angegeben. Dort gibt man auch andere entstandene Kosten wie zum Beispiel die Gartenarbeit ein. Diese Aufwendungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Gemäß Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes fallen diese unter die „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“.