Wer oft zu Fuß unterwegs ist, sollte besser aufpassen. Denn als Fußgänger sind gewisse Abkürzungen strafbar. Bis zu 15.000 Euro muss man bezahlen, wenn man dabei erwischt wird. Hier erfährt man mehr.
Wer gern zu Fuß unterwegs ist, wähnt sich sicher in puncto Verkehrsregeln und Straßenverkehr. Immerhin muss man nichts weiter tun, als die vorgeschriebenen Wege zu benutzen. Und tatsächlich rechnen wohl nur die wenigsten damit, dass man als Fußgänger bis zu 15.000 Euro Strafe zahlen muss, wenn man bestimmte Abkürzungen nimmt.
Bei einem Spaziergang die Natur genießen
Als Fußgänger ist mancher gern in der Stadt, aber bei Gelegenheit noch viel lieber auf dem Land unterwegs. Dort kann man die schöne Natur genießen und auch die eine oder andere Abkürzung nehmen. Doch genau das kann zum Problem werden. Denn wer hier falsch abbiegt, muss unter Umständen bis zu 15.000 Euro blechen.
Die Rede ist in diesem Fall von landwirtschaftlichen Grundstücken, welche man nicht so einfach betreten darf. Auch wenn es wie ein einfacher Acker aussieht, den man als Fußgänger schnell überqueren könnte, ist hier Vorsicht geboten.
Tatsächlich ist es laut dem Bundesnaturschutzgesetz so geregelt, dass man Straßen und Wege nur innerhalb der sogenannten “freien Landschaft” als Fußgänger betreten darf. Auch im Wald kann man sich problemlos aufhalten. Ausnahmen gibt es hier allerdings für Menschen, die z. B. mit dem Pferd oder einem Fahrrad unterwegs sind.
Hier muss man ganz besonders aufpassen
Anders sieht es hingegen aus, wenn man als Fußgänger einen Acker überqueren will. Denn das ist verboten und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Flächen werden meist zwischen März und Oktober bebaut bzw. mit Nutzpflanzen bestellt. Aus diesem Grund kann es gefährlich sein, wenn man einfach als Fußgänger darüber läuft und womöglich etwas zerstört. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Ackerfläche eingezäunt ist oder nicht. Eine Strafe droht trotzdem, wenn man erwischt wird.