Karlsruhe hat entschieden: Stadt muss für leere Flüchtlingsunterkunft zahlen

Symbolbild

Karlsruhe (dpa) – Eine Kommune, die ein Privathaus als Flüchtlingsunterkunft angemietet hat, kommt nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag, nur weil nun gar keine Flüchtlinge da sind.

Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. (Az. XII ZR 125/18)

Die Stadt Ottweiler im Saarland hatte in dem Haus bis zu 14 Flüchtlinge unterbringen wollen. Im Mietvertrag wurde die ordentliche Kündigung für die ersten fünf Jahre ausgeschlossen.

Wegen des Rückgangs der Flüchtlingszahlen wird die Unterkunft aber nicht mehr benötigt – kein einziges Zimmer war je belegt. Die Stadt versuchte deshalb, vorzeitig zu kündigen, der Streit ging durch die Instanzen.

Nach dem Urteil der BGH-Richter ist der Kündigungsausschluss wirksam. Der Senat wertete den Vertrag nicht als Wohnraum-, sondern als Gewerbemietvertrag. In diesem Bereich liege das Risiko nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich beim Mieter. Zum Beispiel könne auch kein Einzelhändler sein Ladenlokal vorzeitig kündigen, nur weil das Einkaufszentrum schlechter laufe als erwartet.

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Der BGH-Anwalt der Stadt hatte darauf hingewiesen, dass die ortsübliche Miete bei etwa fünf Euro pro Quadratmeter liege. Die Stadt habe wegen der geplanten Nutzung mehr als das Doppelte gezahlt. «Der Preis ist doch nur gerechtfertigt, wenn die Flüchtlinge auch
wirklich kommen.» So gebe die Stadt einen sechsstelligen Betrag für nichts und wieder nichts aus. Die Kosten trage die Allgemeinheit.

Das hatte die Richter aber schon in der Verhandlung am Morgen nicht überzeugt. Natürlich hätten manche Vermieter in der Flüchtlingskrise die Notsituation der Gemeinden ausgenutzt. In Ottweiler sei es aber so gewesen, dass die Stadt die Miete selbst kalkuliert habe. Außerdem hätte sie in den Vertrag vorsorglich eine Ausstiegsklausel aufnehmen
lassen können. So bleibt sie nun auf den Kosten sitzen.