Auch offenbar in Karlsruhe: Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Montag!

Fest mit vielen Menschen.
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Karlsruhe: Angesichts der sinkenden Inzidenzen in vielen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen beschlossen – Karlsruhe hofft!

+++ Die neuen Regelungen der Corona-Verordnung gelten ab kommenden Montag. +++

Auch in Baden-Württemberg geht die Zahl der täglichen Neuinfektionen in vielen Stadt- und Landkreisen zurück, die 7-Tage-Inzidenzen sinken. Vor diesem Hintergrund hat das Kabinett am Donnerstag, 3. Juni, eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet.

Auch im Stadt- und Landkreis Karlsruhe könnte diese Erleichterungen ab Montag in Kraft treten, wenn die Inzidenzwerte dauerhaft unter 35 bleiben.

Die damit verbundenen Regelungen treten am Montag, den 7. Juni 2021 in Kraft. Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht.

  • Es wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird:
    • Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).
    • Es sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet (Ausnahme: Tanzveranstaltungen) – hierbei haben Gastronomiebetriebe die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einzuhalten.
    • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucher gestattet.
    • Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besuchern zulässig.
  • In Stadt- und Landkreisen, in welchen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 beziehungsweise 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7. Juni unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten. Dies haben die zuständigen Gesundheitsämter jeweils am 6. Juni bekanntzumachen.
  • Für Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.
  • Der Betrieb der Schulen wird zukünftig umfassend in einer eigenen Ressort-Verordnung Schule geregelt. Daher wird die bisherige Schulregelung der Corona-Verordnung weitgehend aufgehoben.
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