Karlsruhe hat entschieden: Kein Hartz IV für Ausländer

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Karlsruhe (dpa) – Das Bundesverfassungsgericht will sich trotz zweier Vorlagen eines Sozialgerichts nicht damit befassen, dass einige Ausländer und auch manche Auszubildende von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen sind.

Das Sozialgericht Mainz hält die Regelungen für verfassungswidrig. Es sieht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt und hatte deshalb 2016 das Verfassungsgericht eingeschaltet.

Die Karlsruher Richter wiesen die beiden Vorlagen nun aber als unzulässig zurück, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Sie begründen das mit inhaltlichen Mängeln und Unklarheiten. (Az. 1 BvL 4/16 u.a.)

In beiden vorgelegten Fällen hatten Menschen geklagt, die vergeblich Hartz IV beantragt hatten. Die Leistungen sind nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig. Wer wegen seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten darf, ist aber ausgeschlossen. Hartz IV ist auch
Menschen verwehrt, die eine Ausbildung machen, für die man grundsätzlich die staatliche Förderung Bafög bekommen kann.

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Allerdings gibt es für das Bafög eine Altersgrenze bei 30 Jahren. In Mainz hatte eine Iranerin geklagt, die sich als Erwachsene zur Radiologieassistentin ausbilden lassen wollte. Für die Ausbildung gibt es keine Vergütung. Bafög stand ihr wegen ihres Alters nicht
mehr zu, auch andere Hilfen wurden nicht bewilligt. Am Ende sah sie sich gezwungen, die Ausbildung abzubrechen.

In dem anderen Fall klagt eine junge Familie aus Usbekistan. Der Vater hat in Deutschland ein Medizinstudium abgeschlossen. Im Anschluss bemühte er sich vergeblich um Hartz IV oder Sozialhilfe, um hier Arbeit suchen zu können.

Nur das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären. Hat ein anderes Gericht bei einer konkreten Entscheidung Zweifel, setzt es das Verfahren aus und bittet Karlsruhe um Prüfung.