Schneeräumpflicht: Wer nicht schippt, dem droht ein Bußgeld

Ein Mann beim Schneeschippen.
Symbolbild © istockphoto/ablokhin

Im Winter gehört es unweigerlich dazu, Schnee zu schippen. Doch wer der Pflicht nicht nachkommt, dem drohen sogar Bußgelder.

Der Schnee kann ganz schön lästig und gefährlich werden. Daher gibt es eine Pflicht diesen wegzuräumen. Wer das nicht tut, riskiert ein ordentliches Bußgeld.

Gesetzlich geregeltes Schneeschippen

Per Gesetz ist in Deutschland geregelt, wer Schnee schippen muss und wo. Auf Bürgersteigen, den Plätzen am Haus oder auf den Wegen vom Haus zur Straße kann es schnell zu einer hohen Rutschgefahr kommen.

Der Schnee muss weg. Doch wer muss diesen denn wegschippen? Der Eigentümer oder der Mieter? Auch das ist gesetzlich festgehalten. Die Schneeräumpflicht betrifft zuerst einmal jeden.

Eigentümer haben Schneeräumpflicht

Durch die Verkehrssicherungspflicht sind Eigentümer von Häusern dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Das bedeutet aber nicht, dass der Eigentümer selber schippen muss. Er kann auch jemanden damit beauftragen. Gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch – kurz BGB – müssen alle Bürger die Gefahrenquellen beseitigen. Eis und Schnee gehören laut Gesetzt zu einer solchen Gefahr.

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Geräumt werden darf unter der Woche von 8 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. Die Gehwege müssen dann gefahrenlos betreten werden können. Gleiches gilt auch für Wege auf dem Grundstück. Wenn es in der Nacht geschneit hat, reicht es den meisten Gemeinden, wenn die Grundstücksbesitzer am nächsten Morgen zur gegeben Zeit ihrer Räumpflicht nachkommen. Lediglich an den Sonn- und Feiertagen können sich diese Morgenstunden etwas nach hinten verschieben.

Mieter in der Schneeräumpflicht?

Wer als Mieter verpflichtet ist, den Schnee zu räumen, muss dieser Aufgabe ebenso zuverlässig nachkommen, wie der Eigentümer. Ob man zum Schneeräumen verpflichtet ist, findet sich in der Hausordnung und/oder im Mietvertrag.

Beauftragt der Vermieter dafür einen Winterdienst, so können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Wer seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, der muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.