Unwissend: Viele machen sich auf dem Weihnachtsmarkt strafbar

Weihnachtsmarkt in Memmingen in Abendbeleuchtung
Symbolbild © istockphoto/Orietta Gaspari

Dieser Fehler ist wohl jedem von uns schon einmal passiert. Doch leider ist es nicht gerade ein Kavaliersdelikt. Weil es viele nicht besser wissen und den leeren Glühweinbecher vom Weihnachtsmarkt, absichtlich oder aus Versehen, nach Hause mitnehmen, machen sie sich strafbar.

Bald geht die Weihnachtsmarkt-Saison wieder los und erneut werden sich leider viele strafbar machen, ohne es wirklich zu wissen. Natürlich ist das Mitnehmen des Glühweinbechers als Souvenir nicht das schlimmste Delikt, doch ganz legal ist es trotzdem nicht. Auf das Pfand zu verzichten und sich stattdessen zu Hause in dem originellen Becher nachzuschenken, ist nicht in Ordnung. Wie sehen also die konkreten Regeln dazu aus?

Achtung vor versehentlichem Glühweinbecher-Diebstahl

Die Vorweihnachtszeit und der Weihnachtsmarkt gehören eng zusammen. Während Besucher gern Glühwein und andere Heißgetränke genießen, neigen manche auch dazu, die dekorativen Glühweinbecher als Souvenir mit heim zunehmen. Trotz der Pfandzahlung für die Tassen gehören die Behälter weiterhin dem Händler. Das Pfand dient dazu, sicherzustellen, dass die Tassen wieder zurückgegeben werden. Wer also die Tasse dennoch mit nach Hause nimmt und das Pfand nicht einlöst, begeht rechtlich gesehen tatsächlich Diebstahl. Man besitzt also nur den Inhalt der Tasse, aber nicht die Tasse selbst. Alle Pfandtassen und Pfandbecher, egal mit welchem Inhalt gehören stets nur dem Händler. Ein Mitnehmen nach Hause ist also, egal ob bewusst oder unbewusst, eine strafbare Handlung, die im schlimmsten Fall auch zu rechtlichen Maßnahmen führen kann.

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Strafe für den Glühweinbecher-Diebstahl? Wie wahrscheinlich ist das?

Wie wahrscheinlich aber mit Konsequenzen zu rechnen ist, ist sicherlich Ermessenssache. Trotzdem riskiert jeder, der einen Glühweinbecher vom Markt mitgehen lässt, einen Diebstahl oder eine Unterschlagung zu begehen. Dafür könnten im Ernstfall Geldstrafen anfallen. Dass man deswegen im Gefängnis landet, ist allerdings sehr unwahrscheinlich.

Die Staatsanwaltschaft würde wohl, wenn es zu einem Strafantrag seitens der Verkäufer käme, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Leichtfertig sollte man aber trotzdem nicht sein, da die Verkäufer durch nicht zurückgebrachte Tassen einen finanziellen Verlust erleiden. Wenn man den Becher dennoch als Andenken behalten möchte, kann man höflich den Standbesitzer um Erlaubnis bitten. Für ein paar Euros überlassen sie einem garantiert die hübsche Keramik als Andenken.