Arbeiter betroffen: Corona-Impfpflicht aktuell in Baden-Württemberg

Symbolbild © istockphoto/Udom Pinyo

Aktuell gibt es eine Corona-Impfpflicht in Baden-Württemberg, wer sich nicht impfen lässt kann gekündigt werden.

Am Dienstag ist die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im baden-württembergischen Gesundheitswesen angelaufen.

Bis zum Ende des Tages müssen alle Beschäftigten von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Reha-Einrichtungen, Behindertenwerkstätten und ambulanten Pflegediensten ihrem Arbeitgeber ihren Impfstatus offenlegen.

Diejenigen, die mindestens eine Impfung haben oder ihre Genesung nachweisen können, dürfen unbehelligt weiter arbeiten.Wer sich auf Basis eines ärztlichen Attests von der Impfung befreien lassen will, muss sehr gute Gründe haben, wie etwa eine gerade erfolgte Transplantation. Die Betroffenen müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, falls das Gesundheitsamt die medizinische Kontraindikation gegen die Immunisierung überprüfen will.Derjenige, der ab dem 16.  März, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, eingestellt wird, muss vor Beginn seiner Tätigkeit die erforderlichen Nachweise vorlegen oder gar nicht erst zum Dienst antreten. Die Daten sollen die Arbeitgeber vorwiegend über ein digitales Meldeportal an die lokalen Gesundheitsämter übermitteln.Die Ämter entscheiden in jedem Einzelfall, wie es mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin weitergeht. Es wird zunächst versucht, den Betreffenden von der Maßnahme zu überzeugen. Sie soll vulnerable Gruppen – etwa Bewohner in Pflegeheimen oder Kranke – besser vor Ansteckungen mit dem Virus schützen. Die Neuregelung soll vermeiden,dass Beschäftigte das Virus in die Einrichtungen hineintragen. Das Ressort von Manne Lucha (Grüne) betont: «Obwohl medizinischem Personal und Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfkampagne ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen erhebliche Impflücken bei dieser Personengruppe.»Ist kein Umdenken in Sicht, kann das Gesundheitsamt «innerhalb einer angemessenen Frist» Betroffenen das Betreten des Arbeitsplatzes und die dort ausgeübte Tätigkeit untersagen. Auch ein Bußgeldverfahren ist möglich. /dpa

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