Gelder: Rückmeldungsfrist für Corona-Soforthilfe verlängert

Mittagstisch in einem Restaurant
Symbolbild

Firmen und Unternehmer, die eine staatliche Corona-Soforthilfe beantragt hatten, haben nun im Südwesten eine verlängerte Frist, um ihre Rückmeldungen dazu abzusenden.

Die Überbrückungshilfen aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lange wegen Corona kamen einigen Unternehmen zu Gute. Doch dafür müssen auch entsprechende Rückmeldungen getätigt werden. Diese Frist wurde jetzt verlängert.

Frist zur Rückmeldung – das müssen Unternehmer jetzt wissen

Eine Rückmeldefrist für alle Unternehmen und Firmen, die eine staatliche Corona-Soforthilfe erhalten hatten, läuft zum 19. Dezember 2021 in Baden-Württemberg aus. Nun wurde diese Frist jedoch auf den 16. Januar 2022 vertagt. Damit ist die Verlängerung zur Rückmeldefrist bestätigt.

Durch diese Verlängerung haben die Unternehmen jetzt mehr Zeit, ihre Rückmeldungen einzureichen. Die L-Bank sorgte inzwischen für einen kleinen Aufreger. Sie schrieb nämlich Empfänger der Hilfen an. Hier hatten sich einige Betroffene aufgeregt und ihrem Ärger Luft gemacht.

Wichtig zu wissen: Corona-Soforthilfen

Grundsätzlich müssen sich Empfänger der Hilfen zurückmelden. Aber: „Weiterhin gilt, dass die Soforthilfe Corona grundsätzlich nicht zurückzubezahlen ist“, so das zuständige Ministerium. Dies trifft aber nur auf jene Firmen und Unternehmen zu, bei denen die damaligen Angaben der Wahrheit und Realität entsprachen. Außerdem müssen die damals getroffenen Angaben vollständig gewesen sein.

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Wenn ein Betrieb nun weniger Bedarf hatte, als er damals angegeben hatte, so müsse nun geprüft werden, ob ein Rückzahlungsbedarf besteht. ES wird davon ausgegangen, dass die Bescheide über eine Rückzahlung frühestens im März an die Betroffenen verschickt werden. So teilte es das zuständige Ministerium mit.

Wer bekam Soforthilfen?

Generell erhielten Selbständige und Unternehmen während der Corona-Pandemie im Frühjahr eine so genannte Soforthilfe. Um diese Zahlung zu erhalten musste eine existenzbedrohende Lage aus wirtschaftlicher Sicht gegeben sein. Zudem musste auch ein massiver Liquiditätsengpass vorhanden gewesen sein. Dieser musste aus der Pandemie resultieren.

Nun muss entsprechend nachgewiesen werden, ob diese Lage damals wirklich so existiert hatte, wie die Unternehmen und Firmen angegeben hatten. Gerade zu Beginn der Antragsstellungen und Zahlungen gab es einige Verwirrungen. Ob ein Unternehmer eine Rückzahlung leisten muss, wird erst im Anschluss nach der Prüfung der Rückmeldung entschieden werden können.