Schulschließungen: Karlsruhe gibt grünes Licht für Bundesnotbremse

Symbolbild Foto: Uli Deck/dpa

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wurden vom Bundesverfassungsgericht alle rechtens anerkannt. Obwohl diese in die Grundrechte eingegriffen haben.

Die zentralen Maßnahmen der sogenannten Corona-Notbremse des Bundes aus der dritten Pandemie-Welle sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Klagen ab, die sich gegen die im Frühjahr angeordneten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schulschließungen richteten.

Die Grundrechtseingriffe seien durch «überragend wichtige Gemeinwohlbelange» gerechtfertigt gewesen, teilte das Karlsruher Gericht am Dienstag mit. (Az. 1 BvR 781/21 u.a.)Die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr designierter Nachfolger Olaf Scholz (SPD) wollen sich um 13.00 Uhr mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder zusammenschalten, um im Lichte der Karlsruher Entscheidungen über die Krise zu beraten.

Beschlüsse seien bei dem informellen Treffen aber noch nicht geplant, sagte der geschäftsführende Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) in der Sendung «Frühstart» von RTL/ntv.Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) sieht sich in seinen Forderungen bestärkt. Er schrieb auf Twitter: «Das ist die Grundlage für eine neue Bundesnotbremse. Wir müssen jetzt schnell handeln.»Die beiden Beschlüsse des Ersten Senats unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth sind die ersten grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Pandemie. Bisher war über die Verfassungsmäßigkeit der verschiedenen Maßnahmen viel gestritten worden.Formal beziehen sie sich auf den einstigen Maßnahmen-Katalog des Paragrafen 28b, der am 22. April 2021 als «Bundes-Notbremse» ins Infektionsschutzgesetz eingefügt worden war und bis Ende Juni in Kraft blieb. Der Bund wollte damit sicherstellen, dass überall imLand dieselben Maßnahmen greifen, sobald sich die Corona-Lage in einer Region zuspitzt. Das hatte eine Klagewelle ausgelöst.Die Notbremse musste automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an mehreren Tagen die 100 überschritt. Der Wert gibt an, wie viele Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner es binnen einer Woche gibt.Vorgesehen war dann unter vielem anderem, dass nachts zwischen 22.00 und 5.00 Uhr niemand mehr draußen sein durfte. Nur Sport allein war bis 24 Uhr erlaubt. Außerdem gab es verschiedene Ausnahmen, zum Beispiel in medizinischen Notfällen, wegen des Berufs oder «zur Versorgung von Tieren». Menschen aus einem Haushalt durften sich nur mit einer anderen Person und deren Kindern bis 14 Jahre treffen. /dpa

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