Oft ahnungslos: Getränkepflicht für alle Restaurants in Deutschland

Getränke und Geld auf einem Tablett in einem Restaurant
Symbolbild © imago/MiS

Wir enthüllen die unbekannte Getränkepflicht für alle deutschen Restaurants: Nur die wenigsten wissen, dass es eine ganz spezielle Regelung bezüglich der Preise alkoholischer Getränke gibt.

Auswärts essen und trinken gehen wird seit Monaten teurer und nur noch die wenigsten können sich den Luxus regelmäßig leisten. Vor allem Getränke können ein halbes Vermögen kosten und variieren stark im Preis. Das sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Gäste zum Bestellen alkoholischer Getränke verleitet werden, weil es günstiger ist. Wer lieber auf Alkohol verzichten möchte und dabei nicht draufzahlen will, kann sich auf eine Getränkepflicht berufen, die für alle Restaurants in Deutschland gilt. So kann jeder Gast sicherstellen, dass der Apfelsaft oder Tee nicht mehr kostet als die hochprozentigen Optionen auf der Karte. Wir berichten, was die Regelung genau besagt.

Für alle gültig

Bei der Getränkepflicht, die für alle Restaurants in Deutschland gilt, handelt es sich um den sogenannten Apfelsaft-Paragrafen. Dieser findet seinen Ursprung im Gaststättengesetz (GastG) und soll laut des Bundesministeriums für Justiz sicherstellen, dass Gäste nicht zu alkoholischen Getränken greifen, nur um Geld zu sparen.

Das Gesetz gibt es tatsächlich schon seit dem Jahr 2001 und doch wissen die wenigsten davon. Wer es kennt, kann jedoch einiges an Geld sparen. Dem nach dem Apfelsaft-Paragrafen müssen alle Restaurants, die alkoholische Getränke anbieten, auch nicht alkoholische Optionen anbieten. Wichtig ist hierbei jedoch, dass mindestens ein Getränk ohne Alkohol weniger kosten muss als das günstigste alkoholische Getränk.

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Kein Wasser

Diese Getränkepflicht gilt für alle Restaurants und Bars und geht noch einen Schritt weiter. Denn bei dem „günstigen“ alkoholfreien Getränk muss es sich um eine vergleichbar attraktive Alternative zu Alkohol handeln. Gaststätten können die Regelung also nicht umgehen, indem sie bei einem Bierpreis von vier Euro einen Tee oder ein Wasser für drei Euro anbieten. Ein Beispiel für ein attraktives Getränk ist beispielsweise der Apfelsaft, dem der Paragraf auch seinen Namen zu verdanken hat.

Das nicht alkoholische Angebot muss dem Gesetz zufolge auf jeden Fall ein „attraktives, dem üblichen Nachfrageverhalten angepasstes Getränk“ sein. Und auch die Menge muss stimmen und den Bedürfnissen der Restaurantbesucher entsprechen. So ist es nicht erlaubt, nur die Ein-Liter-Flasche Apfelsaft oder 100 Milliliter Traubensaft günstiger anzubieten. Kontrolliert wird die Einhaltung der Regelung von den jeweils zuständigen Ordnungsämtern. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe oder anderen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.